Der Bun­destag hat gestern (wieder ein­mal ganz kurz vor knapp, bevor die Frist am Jahre­sende aus­läuft) beschlossen, die befris­tete Regelung des Urhe­ber­rechts in §52a noch ein­mal zwei Jahre zu ver­längern. Damit ist es immer­hin zunächst noch möglich, in Schulen und Uni­ver­sitäten Texte auch dig­i­tal zur Ver­fü­gung zu stellen und nicht nur als Kopier­vor­lage im Ord­ner … Wie man aber — wie die Regierungsparteien — davon sprechen kann, dass die Auswirkun­gen “in der Prax­is noch nicht abschließend bew­ertet” wer­den kön­nten, ist mir ein Rät­sel. Die SPD hat­te immer­hin beantragt, dass gle­ich zu ent­fris­ten, weil die Regelung in §52a ger­ade prax­is­tauglich sei. Und um die Schiz­o­phre­nie noch etwas weit­er zu treiben, haben CDU & FDP gle­ich angekündigt, in den näch­sten Jahren über eine dauer­hafte Regelung nachzu­denken. Welche neue Erken­nt­nisse man da in den näch­sten Monat­en erwartet und warum man da so viel nach­denken und entschei­den muss, erschließt sich mir ja nicht so recht und ver­rät die Pressemit­teilung des Bun­destages lei­der auch nicht …

Die Mit­teilung des Bun­destages dazu im Wort­laut:

Gegen die Stim­men der Linken bei Enthal­tung der Grü­nen hat der Bun­destag am 29. Novem­ber den Geset­zen­twurf von CDU/CSU und FDP zur Änderung des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes (17/11317) auf Empfehlung des Recht­sauss­chuss­es (17/11699) angenom­men. Damit kön­nen urhe­ber­rechtlich geschützte Inhalte zwei Jahre länger, näm­lich bis Ende 2014, unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen einem abge­gren­zten Per­so­n­enkreis für Unter­richts- und Forschungszwecke zugänglich gemacht wer­den, zum Beispiel, indem sie in das Intranet von Schulen oder Uni­ver­sitäten eingestellt wer­den. Für das Ein­stellen muss eine Vergü­tung an eine Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft gezahlt wer­den. Die Koali­tion begrün­det die Ver­längerung dieser Regelung um zwei Jahre damit, dass in dieser Zeit über den Inhalt ein­er endgülti­gen, unbe­fris­teten Regelung entsch­ieden wer­den soll. Die Auswirkun­gen der mehrmals befris­teten Regelung in Para­graf 52a des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes kön­nten in der Prax­is noch nicht abschließend bew­ertet wer­den, heißt es zur Begrün­dung. Gegen das Votum der Oppo­si­tion lehnte der Bun­destag einen Geset­zen­twurf der SPD (17/10087) ab, der darauf abzielte, die Regelung in Para­graf 52a nicht länger zu befris­ten, weil sie sich bewährt habe.