neurojura: der freie wille und seine gegner

schon seit eini­ger zeit ver­folge ich eher stau­nend — vor allem ob der gran­dio­sen nai­vi­tät der argu­mente — die dis­kus­sion der neuro-wissenschaftler des soge­nann­ten natu­ra­listic turn, die den freien wil­len negie­ren (z.b. wolf sin­ger oder jür­gen roth) mit den juris­ten und den phi­lo­so­phen, die da dum­mer­weise manch­mal immer noch — ob aus über­le­gung oder aus tra­di­tion — ande­rer mei­nung sind bzw. sein soll­ten. sehr schön hat das für mich jan-philip reem­tsma mal im mer­kur abge­han­delt (hier im blog steht auch noch eine kleine zusam­men­fas­sung). heute hat der frank­fur­ter rechts­his­to­ri­ker rai­ner maria kie­sow im feuille­ton der süd­deut­schen (sogar als auf­ma­cher!) über eine tagung in frank­furt berich­tet, die sich eben die­ser dis­kus­sion wid­mete. der text ist zum glück auch im netz frei zugäng­lich, nur mit ande­rer über­schrift: statt „wil­len­lo­ser hirnap­pa­rat” heißt es online: „recht­spre­chung ohne freien wil­len”. der text ist wun­der­bar: grif­fig geschrie­ben und vor allem inhalt­lich ganz auf mei­ner linie. denn auch kie­sow zwei­felt einer­seits an der wis­sen­schaft­lich­keit der aus­sage, es gebe kei­nen freien wil­len — schließ­lich wis­sen wir — auch die spe­zia­lis­ten — einer­seits noch immer furcht­bar wenig von der funk­tion des gehirns, ganz zu schwei­gen von unse­rem man­geln­den ver­ständ­nis der vor­gänge. zum ande­ren ist es natür­lich fast unmög­lich, die nicht­exis­tenz des freien wil­lens wirk­lich zu bewei­sen. und dass das eine ziem­lich erbärm­li­che grund­lage für die abschaf­fung oder über­ar­bei­tung des straf­rechts ist, sollte jedem den­ken­den men­schen schnell klar sein. kie­sow bringt übri­gens noch eine nette pointe am schluss: wesent­lich dring­li­cher als die refor­mie­rung des straf­rechts müsste für diese aboli­tio­nis­ten eigent­lich die ent­spre­chende ände­rung des zivil­rechts sein: „Mör­der, Pädo­phile, Ver­ge­wal­ti­ger tre­ten nicht mas­sen­haft in Erschei­nung. In Mas­sen schlie­ßen wir Ver­träge. Kauf­ver­träge, Miet­ver­träge, Arbeits­ver­träge. Ein Ver­trag besteht typi­scher­weise aus zwei überein­stim­men­den Wil­lens­er­klä­run­gen. Wel­che Aus­wir­kun­gen hat die ultra­mo­derne Hirn­for­schung eigent­lich auf das, wil­lens­mä­ßig betrach­tet, offen­kun­dig eben­falls völ­lig alt­mo­di­sche Zivil­recht? Hier sind die Dimen­sio­nen ganz andere als bei ein paar Mör­dern. Aber Zivil­recht ist ziem­lich kom­pli­ziert. Auf die Ant­wor­ten des neuen Neu­ro­rechts darf man gespannt sein. Doch wir könn­ten natür­lich das Pri­vat­recht gleich mit abschaf­fen. Wo kein Wille, da kein Recht. Straf­recht ist da nur eine Fuß­note. Das wär„s: Legal, ille­gal, scheißegal!”

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